Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Die Heyne & Penke Verpackungen GmbH („Heyne & Penke“) erbringt alle Lieferungen
und Leistungen (nachfolgend einheitlich „Lieferung“) ausschließlich auf
Grundlage dieser AGB. Jeder Auftraggeber erkennt diese AGB als verbindlich an,
soweit nicht abweichende Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden
sind. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung gelten diese AGB als
angenommen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers
wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn Heyne & Penke erkennt
diese ausdrücklich schriftlich an; die Ausführung einer Lieferung gilt nicht als
solche Zustimmung.
Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen
institutionellen Kunden, die bei der Bestellung nicht zu privaten Zwecken (und
somit nicht als Verbraucher) handeln. Bei laufender Geschäftsverbindung gelten
die AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
Heyne & Penke kann die AGB jederzeit ändern. Über solche Änderungen informiert
Heyne & Penke den Auftraggeber schriftlich. Die Änderung gilt als vom
Auftraggeber genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der
Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Auf diese Folge weist Heyne &
Penke den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung hin.


1. Preisangebot
Angebote von Heyne & Penke sind freibleibend und unverbindlich, sofern Heyne
& Penke nicht schriftlich etwas Anderes erklärt. Die genannten Preise verstehen
sich ab Werk, ohne Mehrwertsteuer, ohne evtl. weitere Steuern oder sonstige
Zuschläge, Gebühren oder Zölle.


2. Vertragsschluss und Vorauszahlung
Bei Bestellungen kommen Verträge erst durch schriftliche Bestätigung von Heyne
& Penke zustande. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Bestätigung von
Heyne & Penke.
Heyne & Penke ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und die weitere
Bearbeitung bzw. Auslieferung von der verlangten Zahlung abhängig zu machen.


3. Zahlungsbedingungen
Zahlungsziel 30 Tage netto, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart.
Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten, wobei die Gegenforderung zudem auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen muss.


4. Vereinbarte Beschaffenheit, Mengenabweichung
Angaben über die Beschaffenheit der Waren sind nur verbindlich, wenn diese von
Heyne & Penke schriftlich bestätigt werden. Die Übersendung von Mustern/
Proberollen beinhaltet keine solchen Zusagen; insb. bleiben technisch bedingte
Abweichungen zwischen Mustern und späterer Serienfertigung vorbehalten.
Heyne & Penke ist berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen
vorzunehmen. Es gelten in Bezug auf die Fläche der bestellten Ware folgende
Toleranzen:
bis 10.000m²: bis zu +/- 30%
über 10.000m² bis 20.000m²: bis zu +/- 20%
über 20.000m² bis 50.000m²: bis zu +/- 15%
über 50.000m²: bis zu +/- 10%
Zu vergüten ist die tatsächlich gelieferte Ware.


5. Lager- und Verarbeitungshinweise, Einsatz von Recyclingmaterial
Die gelieferten Waren sind in der Originalverpackung, vor außergewöhnlichen
Klimaschwankungen geschützt und an einem trockenen Ort aufzubewahren. Bei
Folien wirkt sich eine relative Luftfeuchtigkeit von mehr als 50% positiv auf das
elektrostatische Verhalten aus. Rollen aus Papier, auch gewachst oder im Verbund
mit anderen Materialien, sind ausschließlich in der Originalverpackung zu
lagern, um ein Austrocknen zu verhindern. Mindestens 24 Stunden vor Verarbeitung
sollten die Rollen in den Verarbeitungsraum zur Temperaturanpassung
verbracht werden.
In der Papphülse, auf der das Verpackungsmaterial gewickelt ist bzw. dem Umkarton
aus Wellpappe befinden sich Mineralöle (MOSH, MOAH). Nach anwendbarem
Recht darf der Übergang aus Recyclingpapieren bestimmte Grenzwerte nicht
überschreiten. Für den Worst Case, vollständiger Übergang auf das Verpackungsmaterial,
haben wir ein Analyseergebnis eines externen unabhängig
akkreditierten Labors vorliegen. Unabhängig von der Gesetzeslage liegen die
Werte nach einigen Lagen vom Anfang der Rolle bzw. in Kernnähe unter der
Nachweisgrenze.
Wir empfehlen daher, die oberen ca. 5 Lagen bzw. diejenigen in Kernnähe nicht
zu verwenden. Diese Aussage basiert auf den Untersuchungsberichten und stellt
den Worst Case für Folien mit niedriger Durchbruchkonstante (wie Polyolefine)
dar. Für Materialien mit Barriere gelten diese Einschränkungen nicht bzw. in
abgeschwächter Form. Im etwaigen Schadensfall beziehen wir uns auf die Ergebnisse
des Labors. Diese gelten als vom Auftraggeber akzeptiert und werden ihm
auf Anforderung zur Verfügung gestellt.


6. Lieferzeit, Höhere Gewalt
Vereinbarte Lieferzeiten sind von Heyne & Penke erfüllt, wenn die Ware zum
vereinbarten Termin versandbereit ist. Erfüllt der Auftraggeber ihn treffende Verpflichtungen
nicht, oder werden nach Vereinbarung von Lieferzeiten Vertragsänderungen
vorgenommen, so entbindet Heyne & Penke dies von der Einhaltung der
(ursprünglich vereinbarten) Lieferzeiten. In diesen Fällen müssen neue Lieferzeiten
vereinbart werden.
Bei Eintritt höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener und von Heyne & Penke
nicht zu vertretender Umstände, insb. Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, Gesetzesänderungen,
behördliche Anordnungen, Naturgewalten, Unfälle, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten
oder Betriebsstörungen bei Heyne & Penke oder Zulieferern, entfällt die
Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen. Diese verlängern sich automatisch
um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung
länger als drei Monate, können beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen
Nachfristsetzung ganz oder teilweise vom betroffenen Lieferauftrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche
gegen Heyne & Penke bestehen in solchen Fällen nicht.


7. Versand und Verpackung
Der Versand erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen (bspw. Incoterms)
in Absprache mit dem Kunden. Leihverpackungen (insb. Europaletten) bleiben Eigentum
von Heyne & Penke. Sie sind direkt über den anliefernden Spediteur gegen Transporthilfsmittel
gleicher Art, Zahl und Beschaffenheit zu tauschen oder innerhalb von 6 Wochen
nach Lieferung frei Haus, in sauberem und gebrauchsfähigem Zustand an Heyne & Penke
zurückzuliefern. Ansonsten ist Heyne & Penke berechtigt, die Verpackungen zum Selbstkostenpreis
der Ersatzbeschaffung in Rechnung zu stellen.
Sollte es zu einer Retoure der bestellten Ware kommen, ist diese so an Heyne & Penke
zurück zu schicken, dass die Ware vor Kontamination mit Schmutz, Geruch und Beschädigungen
geschützt ist. Wird dieses nicht eingehalten, kann eine Reklamation bzw.
Überarbeitung nicht anerkannt werden bzw. erfolgen, es sei denn, der Auftraggeber weist
nach, dass die genannten Umstände nicht zu einer (weiteren) Verschlechterung der
retournierten Ware geführt haben.


8. Untersuchungspflicht und Mängelrüge
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung auf
etwaige Mängel oder Transportschäden zu prüfen. Beanstandungen werden nur berücksichtigt,
wenn sie – im Falle offensichtlicher Mängel und Transportschäden – innerhalb
von 14 Kalendertagen ab Empfang und in jedem Fall vor Weiterverarbeitung der Waren,
schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel können nur schriftlich, unverzüglich ab ihrer
Entdeckung geltend gemacht werden. Diese Verpflichtungen bestehen auch dann, wenn
Ausfallmuster übersandt worden waren. Im Übrigen gilt § 377 HGB.


9. Ansprüche bei Mängeln, Mindesthaltbarkeit
Liegt bei Gefahrübergang ein von Heyne & Penke zu vertretender Mangel vor, so wird
binnen angemessener Zeit nach Wahl von Heyne & Penke nachgebessert oder Ersatz
geliefert (Nacherfüllung) oder eine Kaufpreisgutschrift erteilt. Nacherfüllung gilt nach dem
erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, dem Auftraggeber steht dann das Recht
auf Minderung oder Rücktritt zu.
Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die gelieferte Ware für einen vom Auftraggeber vorgesehenen,
jedoch vor Vertragsschluss nicht ausdrücklich mitgeteilten und entsprechend
vereinbarten Gebrauch nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zusammensetzung
oder Beschaffenheit der Waren auf Vorgaben des Auftraggebers
beruht. Im Übrigen erfolgt die Verwendung der Waren in eigener Verantwortung des
Auftraggebers.
Bei Lohnaufträgen garantiert der Auftraggeber die Mangelfreiheit der von ihm angelieferten
Beistellungen.
Die Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftung ist auf ein Jahr begrenzt, vorbehaltlich
der nachfolgenden Regelung zur Mindesthaltbarkeit.
Kaltsiegelbeschichtungen und elektrostatische Druckvorbehandlungen auf Folien verändern
ihre Eigenschaften durch Zeitablauf. Vorbehandelte Oberflächen von Substraten
verlieren ihre Intensität während der Lagerung. Die Oberflächenglätte ist von der Art und
Zeit der Lagerung abhängig. Gleitmittel aus der Folie können an die Oberfläche migrieren
und so die Glätte (COF) und das Laufverhalten verändern. Bei mit Kaltsiegel beschichteten
Substraten kann sich nach Lagerung die Siegelnahtfestigkeit verändern und als Folge
nicht mehr der ursprünglich vereinbarten entsprechen. Die Rollen sollten vor UV-Licht
geschützt bei 15 - 20°C gelagert werden. Etwaige Mängelansprüche im Zusammenhang
mit den vorgenannten Eigenschaften für entsprechend beschichtete und gelagerte Rollen
erlöschen nach 6 Monaten ab Herstellungsdatum. Das Ende der Frist ist als MHD auf der
Palettenkennzeichnung vermerkt. Das Vorstehende gilt unabhängig davon, ob die betreffende
Ware bei Heyne & Penke auf Abruf durch den Auftraggeber eingelagert wird (siehe
Ziff. 11).


10. Haftung auf Schadensersatz
Unabhängig vom Rechtsgrund haftet Heyne & Penke für Schäden nur, wenn der Schaden
auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die fahrlässige Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog.
Kardinalpflichten) von Heyne & Penke oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen
ist. Die Haftung ist bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Heyne & Penke haftet ferner nicht für entgangenen
Gewinn, entgangene Einsparungen und für sonstige mittelbare oder Folgeschäden in
Form reiner Vermögensnachteile beim Auftraggeber.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine unbeschränkte
Haftung gesetzlich zwingend vorgesehen ist, insbesondere aufgrund des Produkthaftungsgesetzes
oder wenn Leben, Körper oder Gesundheit betroffen ist.
Soweit die Haftung von Heyne & Penke ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.


11. Annahmeverzug, Produktionslager
Bei einer Verzögerung der Annahme auf Wunsch oder durch Verschulden des Auftraggebers
trägt dieser die dadurch entstehenden Kosten, insb. die Lagerkosten. Die Gefahr
des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber ab dem
vereinbarten Annahmetermin bzw. ab dem Zeitpunkt der Annahmemöglichkeit über.
Heyne & Penke behält in diesen Fällen den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten
Preises, der mit dem vereinbarten Annahmetermin bzw. dem Zeitpunkt der Annahmemöglichkeit
fällig wird.
Soweit Heyne & Penke die Ware vor Auslieferung an den Auftraggeber vereinbarungsgemäß
bei sich einlagert, gilt hierfür eine maximale Lagerdauer von 1 Jahr. Befinden sich
Produkte länger als ein Jahr im Produktionslager von Heyne & Penke, ohne vom Auftraggeber
abgerufen und entsprechend an ihn ausgeliefert worden zu sein, ist der Auftraggeber
verpflichtet, diese Produkte zu dem dann geltenden Preis zu bezahlen. Die Parteien
stimmen sich ab, ob solche Lagerhüter an den Auftraggeber ausgeliefert oder auf seine
Kosten weiter gelagert oder vernichtet werden sollen. Die Gefahr eines zwischenzeitlich
abgelaufenen MHD (siehe Ziff. 9) trägt der Auftraggeber.


12. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten
Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als
Sicherung für die Saldoforderung von Heyne & Penke. Vorstehendes gilt auch dann,
wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiter zu verarbeiten bzw. zu veräußern. Bei Verbindung mit anderen Waren erwirbt
Heyne & Penke Miteigentum an den neuen Sachen - auch wenn diese als Hauptsache
anzusehen sind - im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der
mit ihr verbundenen Gegenstände. Das gleiche gilt bei der Be- und Verarbeitung.
Wird die Ware weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt die Forderung gegen
seine Abnehmer für diese Weiterlieferung ganz oder teilweise entsprechend dem Miteigentumsanteil
von Heyne & Penke erstrangig an diese ab. Der Auftraggeber ist berechtigt,
die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Berechtigung kann widerrufen
werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten gegenüber Heyne & Penke
nicht mehr nachkommt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder
eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
Übersteigt der Wert der vorstehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen den Auftraggeber
um mehr als 10 %, so wird Heyne & Penke auf Verlangen des Auftraggebers
Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.


13. Urheberrecht und Aufbewahrung
Der Auftraggeber sichert zu, über alle erforderlichen urheberrechtlichen Befugnisse, insb.
das Recht der Vervielfältigung an allen durch ihn zur Vertragsdurchführung zur Verfügung
gestellten Druckvorlagen, Entwürfen und Fertigmustern zu verfügen.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu
jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und
dergleichen verbleibt bei Heyne & Penke, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Druckwerkzeuge sowie zu deren Herstellung überarbeitete EDV-Daten, die aus den vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Datenbeständen hervorgegangen sind, bleiben
Eigentum von Heyne & Penke, auch wenn für sie Kostenbeträge in Rechnung gestellt
werden.
Druckunterlagen, Manuskripte und andere Gegenstände, die der Auftraggeber Heyne &
Penke zur Verfügung stellt, werden nach Durchführung des Auftrags entsorgt, wenn der
Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Monaten seit Auslieferung des letzten mit den Gegenständen
gefertigten Auftrags die Herausgabe verlangt.


14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz
von Heyne & Penke. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Regelungen
des internationalen Kaufrechts (UN-Kaufrecht - CISG) werden ausgeschlossen.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen oder sonstige flankierende Vereinbarungen
zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Für diesen Fall sind sich die
Parteien einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt werden soll,
die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken.


Gültig ab 01.07.17, Heyne & Penke Verpackungen GmbH